Wappen Andreas R. Hassl
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Das Reisen
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Weidgerechtigkeit ist die Moral im Weidwerk

Ingrid Gerstl, ∗ 1962

curriculum venatoris


P1.1 curriculum atque vita

Weidmann


Jagdschutzorgan


Ehemals Jagdausübungsberechtigter


Ehemals Jagdherr


Biotopschützer


Naturnutzer

1983Ablegung der NÖ Jagdprüfung; Wien, Ö.
1984Erste Jagdeinladung auf Wasserflugwild im Seewinkel.
23.10.1993-19.10.1995Jagdgast bei Niederwildjagden im Weinviertel.
1994Ausgeher in einem Bergrevier im Piestingtal.
03.09.1994Zur-Strecke-Bringung meines ersten Schalenwildes, eines Knöpflers, ein pullus capreaginus primus, bei Pernitz/NÖ.
2000-2001Abschussnehmer in einem Wienerwaldrevier.
14.07.2000Zur-Strecke-Bringung meines ersten Schwarzkittels, der suis primae, im Wienerwaldrevier.
2001Bescheid über die Zulassung als kundige Person (früher: Hilfskraft) zur Wildfleischuntersuchung, weiland Haruspices genannt.
2002-2010Erste Jagdperiode als Jagdherr im eigenen Wienerwaldrevier.

Abb. 2: Meiner Frau Bester. © A. Hassl

2003Zur-Strecke-Bringung eines Rehbocks mit 123,3 CIC Punkten (Silbermedaille) im eigenen Wienerwaldrevier.
2007Absolvierung des Lehrgangs für NÖ-Jagdschutzorgane in Wien.
30.07.2007Amtseinsetzung als Öffentliche Wache zum Schutze der Jagd.
2009Zur-Strecke-Bringung eines Rehbocks mit 113,9 CIC Punkten (Bronzemedaille) im eigenen Wienerwaldrevier.
2011-2019Zweite Jagdperiode als Jagdherr im eigenen Wienerwaldrevier.
2015Verleihung des Ehrenbruchs in Bronze.
2019Matrimoniale Überlassung der Zur-Strecke-Bringung eines Rehbocks mit 118,3 CIC Punkten (Silbermedaille) im eigenen Wienerwaldrevier.
2020- Berechtigung zur Jagdausübung im selben Wienerwaldrevier.

P1.2 Der Biotop

Abb. 3: Der Wienerwald . . .


Abb. 4: . . . und seine Einwohner


Abb. 5: Der Wildschweinschaden

Der von mir jagdlich und jagdaufseherisch betreute Biotop ist ein Teil des nordöstlichen Wienerwaldes. Es ist ein auf Flysch wachsender Rotbuchen (Fagus sylvatica L.,) - Eichen (Quercus robur L., und Q. petraea (Mattuschka) Liebl), - Bergahorn (Acer pseudoplatanus L.) - Eschen (Fraxinus excelsior L.) Wirtschaftswald auf 230 bis 465 m Seehöhe. Dieser Waldtypus (Fagion sylvaticae) entspricht annähernd der Vegetation auf den Hügelhängen, die heute aufkäme, würde der Wald nicht forstlich bewirtschaftet werden. Allerdings werden aus forstwirtschaftlichen Gründen kommerziell geringwertige Beihölzer immer noch regelmäßig entfernt, obgleich die Intensität des Einflusses der Forstwirtschaft zu­sehends geringer wird. Nicht-kommerzielle Holzmacher schlagen meist nur mehr geschädigte Stämme ein. Die flachen Bachtäler sind heute entwässert und besiedelt, die letzte bekannte natürliche Vegetation dort war der undurch­dringliche früh­mittel­alterliche Erlen­bruchwald. Im Wesent­lichen wird der Biotop vom atlantisch geprägten Übergangs­klima bestimmt. Die Bäche schneiden tief in den lockeren Boden ein, Tümpel sind nur temporär vorhanden, Licht und Boden­feuchte hängen von der Orientierung des Hanges ab. Einige seltene, spektakuläre Arten werden in diesem Waldtypus regelmäßig gefunden, zB das Langblättrige Wald­vöglein (Cephalanthera longifolia (L.) Fritsch), auch Schwertblatt-Wald­vögelein genannt, oder der Scharlach­rote Pracht­becherling (Sacroscypha coccinea (Jacq.) Boudier), beide links abgebildet.

Mit dem Entschwinden der großen Pflanzen­fresser wie dem Tarpan (Equus ferus Boddaert, 1785), dem Auerochsen (Bos primigenius Bojanus, 1827), dem Wisent (Bison bonasus Linnaeus, 1758) und dem Rothirsch (Cervus elaphus Linnaeus, 1758) aus dem Biotop verschwanden auch die die Nahrungs­kette beherrschenden Raubtiere wie der Wolf (Canis lupus Linnaeus, 1758), der Braunbär (Ursus arctos Linnaeus, 1758), der Luchs (Lynx lynx (Linnaeus, 1758)) und die großen Tagraub­vögel. Gleichzeitig wurde durch die landwirt­schaftliche Tätigkeiten das Nahrungsangebot für Allesfresser wie das Wildschwein (Sus scrofa Linnaeus, 1758) und für kulturfolgende Herbivore wie das Reh (Capreolus capreolus (Linnaeus, 1758)), das nur im Wirtschaftswald überleben kann, erheblich gesteigert. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wurde dieses durch die Haus­schweine-Wald­weide und eine häufig unlimitierte jagdliche Entnahme abgeschöpft, heute hingegen würden ohne reduzierende Bejagung die Bestände der Wildschweine und der Rehe in eine den Wald bedrohende Höhe steigen. Als Sekundäreffekt der natürlichen Verwertung der zahlreichen Kadaver qualvoll verhungerter Tiere stiegen die Populationen der Aasfresser aus der Wirbel­tier­gruppe, Rotfuchs (Vulpes vulpes (Linnaeus, 1758)), Wanderratte (Rattus norvegicus (Berkenhout, 1769)), Dachs (Meles meles (Linnaeus, 1758)) und Krähen (Corvus spp.), stark an. Es entstünde das gewaltige Problem der natürlichen Populations­höhen­begrenzung durch Seuchen, von denen einige für die im Wald exponierten Menschen, also allen Naturnutzern, (lebens-)bedrohlich sind, wie zB die Tollwut, die Fuchs­band­wurm­infektion und die Tularämie. Daher gilt: Eine geregelte Jagd ersetzt die verschwundenen Raubtiere, sie ist angewandter Biotopschutz im Dienste aller Naturnutzer.

Gegenwärtig sind als bejagtes Wild im gegenständigen Revier zu finden: Als Hauptwild­art das Reh, als Zukunfts­wildart das Wildschwein, weiters der Feldhase Lepus europaeus Pallas 1778, der Rotfuchs, der Dachs, Edel- Martes martes (Linnaeus, 1758) und Steinmarder Martes foina (Erxleben, 1777) und die Ringeltaube Columba palumbus Linnaeus, 1758. Angehörige anderer jagdbarer Arten sind entweder ganzjährig geschont, oder ihr Fleisch ist ungenießbar, oder der Kadaver kann nicht sonstwie einem Nutzen zugeführt werden, weshalb ich solche Tiere prinzipiell nicht erlege.

P1.3 Die Jagd

Abb. 6: Die Jagd: Die königliche Verpflichtung zum Schutz der Menschen und der Herden


Abb. 7: Die Jagd: Der lebensgefährliche Jagdfron


Abb. 8: Die Wilderei: Nicht ausgestorben

Das innerste Wesen jeder Jagd ist die Gewinnung von Fleisch zum Verzehr durch den Menschen und der Schutz von Mitmenschen und dem Vieh vor gefährlichen Tieren. Die Jagd gehört damit zu den ältesten bewussten sozialen Tätigkeiten der Menschen, ohne ihr wäre der rezente Mensch aus Mangel an vitalen Heraus­forderungen und an Zwang zur Kooperation nie zum Homo sapiens geworden. Früh­geschichtliche Nobilität verpflich­tete zum Schutz seiner Mitmenschen vor wilden Tieren und Feinden. Bis zum Ende des Römischen Imperiums auf heimischem Boden war jeder freie Bewohner berechtigt, wildlebende Tiere zu seinem Nutzen zu töten und sich die Karkassen anzueignen. Der Wald selbst war eine res nullius, ein durch Landwirtschaft zu kultivierender Ort. Das frühe Mittel­alter führte zur Trennung der an die Scholle gebundenen Bauern mit einem zunehmend einge­schränktem Jagdrecht nur auf niederes Wild und mit der Pflicht zur Vertilgung schädlicher und gefährlicher Tiere, und der Adeligen, die zu ihrer Nahrungs­mittel­versorgung die Jagd auf Großtiere häufig unentbehrlich benötigten. Damit trennten sich auch die Formen der Jagd und ihre Mittel: Knüppel, Schlingen und Mistgabeln zur Vertilgung essbarer Ernte­schädlinge und devastierender Keiler gegen Gams­stangen und Armbrüste zur sicheren Tötung von Wildtieren. Die zusehends sich verbessernden Bedingungen für eine Pachtein­treibung machten die Jagd als unverzichtbare Nahrungs­mittel­produktion mehr und mehr obsolet, das zweifelhafte Vergnügen des Tötens jetzt bereits weitgehend nur mehr harmloser Geschöpfe als amüsierender aristo­kratischer Zeit­vertreib gewann die Oberhand.

Das zunehmende Selbst­bewusstsein erst der Bürger, später auch der Bauern ließ aber dem aristokratischen Zeitvertreib auf ihre Kosten keinen Raum. Veranlasst von der autochthonen bürgerlichen Revolution von 1848 wurde im Kaiserlichen Patent vom 7. März 1849 das Jagdrecht auf nicht umzäuntem, fremdem Boden und sämtliche Jagdfrone abgeschafft und bürgerliche Zugangsregeln geschaffen. Die Jagd wurde den Grund­eigentümern in den Formen einer Eigen­jagd und einer Gemeinde­jagd zugewiesen. Das Resultat war die bis heute nachwirkende Trennung in eine elitäre, brauchtums­generierende Herrenjagd und eine plebejische Bauernjagd. Damit wurden die ein Jahrtausend gewachsenen Traditionen der Weid­jkultur und der Beständig­jkeit zerstört und auf Kosten der Bio­jdiversi­jtät und des Kultur­jgutes eine gesell­jschaft­jliche Umge­jstaltung vorge­jnommen. Das 1938 aufge­jzwungene deutsche Reichs­jagd­gesetz von 1934 schrieb eine straffe Organisation der Jagd und die Installation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, des „Reichsbundes Deutsche Jägerschaft”, mit Zwangs­mitglied­schaft aller Jäger fest. Die derzeitige Jagd in Österreich vereint diese Elemente unter dem föderalen Gesichtspunkt, da die Verfassung von 1920 Jagd und Tierschutz den Ländern zugewiesen hat. Am 30. Jänner 1947 wurde das erste NÖ Jagdgesetz vom Landtag verabschiedet, derzeit maßgeblich ist allerdings das NÖ Jagdgesetz 1974. Von einer autochthonen, bruchlos gewachsenen Jagd mit schützens­werten, gemeinschafts­stiftenden Traditionen kann daher in Nieder­österreich nicht gesprochen werden - und von einigen gebiets­fremden, teilweise frei erfundenen, aus der national­sozialistischen Ära stammenden „Jäger­bräuchen” sollte sowieso schleunigst Abstand genommen werden.

Wilderei wird zwar heute als archaisches Überbleibsel einer vergangenen Epoche gesehen und nicht selten positiv romantisiert. Dies liegt im Trend, vergangene Unbot­mäßigkeiten als sozial gerecht­fertigte Aufstände gegen unter­drückende Machthaber zu stilisieren. Wilderei ist allerdings nichts anderes als rücksichts­loses und eigen­nütziges Ausplündern von natürlichen Ressourcen und abstoßende Tierquälerei. Wilderei gibt es in unseren Landen seit Kaiser Karl der Große einige Ländereien den Adeligen exklusiv als Grundlage der Produktion von tierischen Nahrungs­mitteln für ihren Eigenbedarf zuwies. Daraus entwickelte sich ein herrschaftliches Hoheits­recht und der Verstoß dagegen war ein Eingriff in landesfürstliche Rechte. Der Übergang der Jagd­erlaubnis auf das Bürgertum 1848 erzwang die Einführung eines bürgerlichen Jagdrechts, Jagdbeute wurde hauptsächlich nach ihrem kommerziellen Wert taxiert. Ein Verstoß gegen das Jagdrecht war also einem - vielleicht zu rechtfertigendem - Diebstahl gleichgesetzt. Heute steht bei Wilderei jedoch nicht mehr die Beraubung von Reichen im Vordergrund, sondern die unermäßliche Tier­quälerei, die die Schlingen, Schlagfallen und kleinkalibrigen Schusswaffen an den Tieren anrichten. Dabei ist die Wilderei mit Draht­schlingen nicht auf ostasiatische Tiger beschränkt, wie uns Werbespots glauben machen wollen, sondern findet - wie im Bild links zu sehen - immer noch vor unseren Haus­türen statt.

P1.4 Das Revier

Abb. 9: Ein Römerzeitlicher Steig

In Österreich ist die Jagd mit dem Zwang einer Bewerk­stelligung versehen, nach dem Revier­system organisiert, und untrennbar mit dem Boden verbunden. Das heißt, der Eigentümer eines unverbauten Grund­stücks muss auf seinem Boden eine häufig vorge­schriebene Anzahl von jagdbaren Wildtieren erle­gen. Er kann diese Aufgabe jedoch jemandem anderen über­tragen, der dann als angestellter Berufs­jäger oder als selbstständiger Jagd­pächter das Wild am Grundstück bejagt. Geregelt wird die Jagd durch die Jagdgesetze, die im föderalen Österreich in die Landes­kompetenzen fallen, also in Nieder­österreich vom NÖ Landes­jagd­gesetz 1974. Die Höhe des vorge­schriebenen Abschusses hängt vom Schaden ab, den bestimmte Wildarten lokal im Wirtschafts­wald oder an landwirt­schaftlichen Kulturen anrichten. Das Revier­system schützt daher die lokalen Bauern und Forstwirte vor existenz­bedrohenden Wildschäden an ihren Produktions­mitteln und Früchten, der Revier­inhaber muss die Wild­schäden ersetzen.

Als Pächter ist man sich üblicherweise der Be­deutung von Natur­denkmälern, seltener Tier- und Pflanzen­arten und anderer Besonder­heiten bewusst, die im eigenen Revier zu finden sind. Hier als Beleg das Bei­spiel eines gut dokumentierten Handels­weges aus der Römer­zeit, heute verwachsen und von Ahnungs­losen als Hunde­defäkations­platz miss­braucht.


P1.5 Eigene Publikationen, zum Thema passend

  1. Edelhofer R, Heppe-Winger E-M, Hassl A, Aspöck H [1989]: Toxoplasma-Infektionen bei jagdbaren Wildtieren in Österreich. Mitt Österr Ges Tropenmed Parasitol 11: 119-123.
  2. Hassl A, Kaltenberger A, Risy R [2009]: Die Befehdung des Gritsch: Feldhamsterfang im spätmittelalterlichen St. Pölten.  Sant Ypoelten Stift und Stadt im Mittelalter 243-6.
  3. Kaltenberger A, Hassl A, Risy R [2010]: Zweckentfremdet: Die Kanne als Falle - Feldhamsterfang in St. Pölten, NÖ. In: Arbeitskreis für Keramikforschung: Keramische Begegnungen: Sachsen-Schlesien-Böhmen 175-84.